Satzung

§1 Name und Sitz der Vereins

Der Verein führt den Namen „ZUKUNFT e. V“. Er hat seinen Sitz in Dillingen a. d. Donau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg mit dem Namen „ZUKUNFT e. V.“ eingetragen.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein setzt sich für eine sachbezogene Kommunalpolitik im Landkreis Dillingen a. d. Donau ein, die orientiert ist

  • am christlichen Welt- und Menschenbild,
  • an freiheitlich-sozialer Gesellschaft- und Wirtschaftsordnung,
  • am freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat,
  • an den Prinzipien Solidarität und Subsidiarität und
  • am Heranführen von Jungwählern an die Kommunalpolitik.

(2) Der Verein versteht sich nicht als politische Partei. Er beteiligt sich jedoch als Wählergruppe im Sinne des Artikel 24 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) an den Kommunalwahlen im Landkreis Dillingen a. d. Donau.

(3) Der Verein kann bei Kommunalwahlen Listenverbindungen sowie in den Organen der Kommunen Fraktionsgemeinschaften eingehen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person sowie eine rechtsfähige Personenvereinigung, die den Vereinszweck unterstützt, kann einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen, unabhängig von Hauptwohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(2) Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt der Beitretende die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an. Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen.

(3) Mit der Aufnahme beginnt das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht innerhalb des Vereins beginnt erst dann, wenn seit der Aufnahme eine Frist von zwei Monaten verstrichen ist.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des Vereins verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt; in weniger schwerwiegenden Fällen kann die Mitgliederversammlung Mitglieder von einzelnen oder allen Ämtern innerhalb des Vereins entbinden,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, die vom Vorstand vorgenommen wird, wenn für ein Jahr die Beiträge nicht gezahlt sind und
  • durch Austritt.

Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.

§4 Beiträge, Geschäftsjahr und Kassenwesen

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jährlichen Beiträge sind jeweils zum 1. März eines jeden Jahres fällig. Der Vorstand kann in Einzelfällen (z. B. bei mehreren Familienmitgliedern, sozialen Gründen) Mitgliedsbeiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.

(3) Mandatsträger führen 20 % der steuerfreien Aufwandentschädigung an den Verein ab.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren, beginnend mit Ablauf des Rechnungsjahres. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Diese haben die Kassenführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung

 

§6 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Schatzmeister,
  • einem Schriftführer,
  • bis zu fünf Beisitzern und
  • dem Vorsitzenden der Fraktion im Kreistag.

(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter, wobei jede dieser Personen alleinvertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegen die Vereinsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen ein. Mit der Einladung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt.

(3) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und den Vorstandsmitgliedern bereitgestellt wird.

(4) Der Vorstand ist bei ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Er ist berechtigt,

  • Zahlungen für den Verein anzunehmen und sie zu bescheinigen,
  • Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von € 1.000,- (i. W. eintausend Euro) im Einzelfall zu leisten; höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
  • alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  • Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet. Die Aufbewahrung kann auch durch optische Archivierung in Dateiform erfolgen.

(6) Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(7) Für die Teilnahme an Kommunalwahlen bereitet der Vorstand den Wahlvorschlag zur Einreichung beim Landratsamt vor.

(8) Sofern bei der Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder des Vorstands nicht besetzt werden können oder sofern ein Mitglied des Vorstands vorzeitig ausscheidet und dadurch Nachwahlen erforderlich werden, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(9) Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen im Einzelfall oder auf Dauer beiziehen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Jahresbericht des Vorstandes,
  • den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Neuwahl des Vorstandes,
  • Änderungen der Satzung und
  • Auflösung des Vereines.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben. Bei Satzungsänderungen muss den Mitgliedern der geänderte Inhalt vorab bekanntgemacht werden.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Wahlen werden geheim durchgeführt. Von der Mitgliederversammlung sind ein Wahlleiter sowie ein Beisitzer zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind grundsätzlich in geheimer Wahl zu wählen. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, erfolgt Stichwahl zwischen den zwei Höchstplatzierten.

§9 Teilnahme an Kommunalwahlen

Für die Teilnahme an Kommunalwahlen sind die Bestimmungen der einschlägigen Wahlgesetze zu beachten.

§10 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landkreis Dillingen a. d. Donau, der die Mittel für gemeinnützige Zwecke im Landkreis zu verwenden hat.

§11 Datenschutzregelungen

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3) Den Verantwortlichen in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Weitere Verarbeitungstätigkeiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einem gesonderten Verarbeitungsverzeichnis schriftlich niedergelegt. Hierüber kann vom Vorstand beschlossen werden.

§12 Schlussbestimmungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen unabhängig vom Geschlecht. Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 21. Dezember 2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 12. Juli 1996 verliert damit ihre Gültigkeit.                      

 

Dillingen a. d. Donau, 21. Dezember 2018

parteiunabhängig, sozial, bürgernah, umweltbewusst